BFH - Beschluss vom 21.03.2003
III B 9/03
Normen:
FGO §§ 62a 128 Abs. 2 § 142 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 938

PKH; Umdeutung einer unstatthaften Beschwerde in eine außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 21.03.2003 - Aktenzeichen III B 9/03

DRsp Nr. 2003/7988

PKH; Umdeutung einer unstatthaften Beschwerde in eine außerordentliche Beschwerde

1. Eine nach § 128 Abs. 2 FGO nicht statthafte Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf PKH kann nicht in eine außerordentliche Beschwerde umgedeutet werden.2. Nach Einfügung des § 321 a ZPO ist eine außerordentliche Beschwerde an den BFH generell nicht mehr statthaft.

Normenkette:

FGO §§ 62a 128 Abs. 2 § 142 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte mit Schreiben vom 13. August 2002 Prozesskostenhilfe (PKH) für sämtliche beim 9. Senat des Finanzgerichts (FG) München anhängigen Klageverfahren sowie für ein Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerfestsetzung für 1998.

Das FG lehnte die Anträge wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten ab.

Entgegen der Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben sei, focht der Antragsteller ihn mit an das FG gerichtetem Schreiben vom 28. Dezember 2002 persönlich an und bat darum, die Eingabe ggf. in einen zulässigen Antrag umzudeuten.

Das FG habe den Beschluss ohne mündliche Verhandlung erlassen, obwohl er, der Antragsteller, mehrfach auf der Durchführung einer solchen Verhandlung bestanden habe. Der Beschluss sei bereits deshalb nichtig. Überdies gebe der Beschluss wesentliche Punkte unrichtig wieder.