BFH - Beschluß vom 12.08.1999
XI S 4/99
Normen:
FGO §§ 56, 115 Abs. 3, § 142 ;

PKH und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Beschluß vom 12.08.1999 - Aktenzeichen XI S 4/99

DRsp Nr. 2000/649

PKH und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Zu den Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Bewilligung von PKH, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage war, eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision fristgerecht durch einen befugten Vertreter einlegen zu lassen.

Normenkette:

FGO §§ 56, 115 Abs. 3, § 142 ;

Gründe:

Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) hat gegen das Urteil des Finanzgerichts persönlich "Rechtsmittel" eingelegt, das der Senat als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auslegt (XI B ..99). Mit am 26. Juli 1999 beim Bundesfinanzhof eingegangenem Schreiben vom 21. Juli 1999 bittet der Antragsteller für das Verfahren XI B ..99 "um Beiordnung einer beim Bundesfinanzhof zugelassenen Person".

Der Senat wertet das Schreiben des Antragstellers vom 21. Juli 1999 als Antrag auf Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren XI B ..99. Diesem Antrag kann jedoch nicht entsprochen werden.

Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § der Zivilprozeßordnung () erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.