BFH - Beschluss vom 17.08.2005
III S 21/05 (PKH)
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 114 § 117 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2239
BFH/NV 2005, 2239

PKH: unvollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BFH, Beschluss vom 17.08.2005 - Aktenzeichen III S 21/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/18375

PKH: unvollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

1. Bei unvollständigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck ist PKH zu versagen.2. Beantwortet eine anwaltlich vertretene Antragstellerin ausdrücklich im amtlichen Vordruck gestellte Fragen nicht, ist das FG nicht verpflichtet, vor Ergehen des PKH-Beschlusses auf die fehlenden Angaben hinzuweisen.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 114 § 117 ;

Gründe:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Revisionsverfahren, in dem sie Revisionsbeklagte ist, Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, wird abgelehnt.

In einem höheren Rechtszug ist zwar nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn --wie hier-- der Prozessgegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 119 Satz 2 der Zivilprozessordnung -- ZPO --; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 1996 VIII S 1/96, BFH/NV 1996, 781, m.w.N.).