Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.5.2016 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Höhe der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts.
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