LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.01.2018
L 6 AS 2459/16 B
Normen:
VV- RVG Nr. 1000 Abs. 1 ; VV- RVG Nr. 1000 Abs. 4; VV- RVG Nr. 1006; SGB X § 54 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 SF 3/16

PKH-VergütungEinigungsgebührRatenzahlungsvereinbarungGegenseitiges Nachgeben

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.01.2018 - Aktenzeichen L 6 AS 2459/16 B

DRsp Nr. 2018/3078

PKH-Vergütung Einigungsgebühr Ratenzahlungsvereinbarung Gegenseitiges Nachgeben

Ein Ratenzahlungsvergleich enthält ein gegenseitiges Nachgeben i.S.v. 54 Abs. 1 SGB X, denn diese Vorschrift verlangt nicht, dass sich das Nachgeben ausschließlich auf materielle Rechtspositionen bezieht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 10.11.2016 geändert. Die Vergütung wird auf 1069,56 EUR festgesetzt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 1000 Abs. 1 ; VV- RVG Nr. 1000 Abs. 4; VV- RVG Nr. 1006; SGB X § 54 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Festsetzung der zutreffenden Höhe der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwaltes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).