BFH - Beschluß vom 27.07.1999
VI S 13/99
Normen:
BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 142 ; ZPO §§ 114, 117 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 39

PKH; Versäumung der Beschwerdefrist

BFH, Beschluß vom 27.07.1999 - Aktenzeichen VI S 13/99

DRsp Nr. 1999/9348

PKH; Versäumung der Beschwerdefrist

Zu den Anforderungen an ein PKH-Gesuch bei Versäumung der Beschwerdefrist.

Normenkette:

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 142 ; ZPO §§ 114, 117 ;

Gründe:

Das Finanzgericht wies die Klage des Klägers und Antragstellers (Kläger) wegen Kindergeld ab. Zur Begründung führte es an, das Arbeitsamt -Familienkasse- (Beklagter und Beschwerdegegner) habe ab Februar 1998 für den Sohn X zu Recht kein Kindergeld mehr gezahlt, da dieser der Arbeitsvermittlung im Inland ab diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung gestanden habe (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). Der Sohn habe sein Bewerberangebot nach drei Monaten nicht erneuert. Die Familienkasse habe auch das Recht des Klägers auf vorherige Anhörung (§ 91 der Abgabenordnung --AO 1977--) nicht verletzt; bereits in einem früheren Bescheid habe die Familienkasse darauf hingewiesen, daß die Zahlung des Kindergeldes einzustellen sei, wenn die rechtzeitige Äußerung gegenüber der Arbeitsvermittlung unterbleibe.

Der Kläger hat durch einen nicht postulationsfähigen Vertreter Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, für die er zugleich Prozeßkostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigten beantragt.