Das Finanzgericht wies die Klage des Klägers und Antragstellers (Kläger) wegen Kindergeld ab. Zur Begründung führte es an, das Arbeitsamt -Familienkasse- (Beklagter und Beschwerdegegner) habe ab Februar 1998 für den Sohn X zu Recht kein Kindergeld mehr gezahlt, da dieser der Arbeitsvermittlung im Inland ab diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung gestanden habe (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). Der Sohn habe sein Bewerberangebot nach drei Monaten nicht erneuert. Die Familienkasse habe auch das Recht des Klägers auf vorherige Anhörung (§ 91 der Abgabenordnung --
Der Kläger hat durch einen nicht postulationsfähigen Vertreter Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, für die er zugleich Prozeßkostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigten beantragt.
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