BFH - Beschluss vom 30.03.2006
III S 6/06 (PKH)
Normen:
FGO § 62a § 115 Abs. 2 § 142 § 155 ; ZPO § 114 ff. ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1486

PKH; Vertretungszwang

BFH, Beschluss vom 30.03.2006 - Aktenzeichen III S 6/06 (PKH)

DRsp Nr. 2006/18626

PKH; Vertretungszwang

1. Für den Antrag auf PKH für eine beabsichtigte NZB besteht kein Vertretungszwang.2. Sollte PKH bewilligt werden, kann der beigeordnete Prozessvertreter die Beschwerde erheben und wegen der versäumten Beschwerdefrist Wiedereinsetzung beantragen.3. Wird PKH für eine noch zu erhebende NZB beantragt, muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO gegeben ist.4. Die Rüge der fehlerhaften Schätzung bezeichnet keinen Verfahrensmangel, denn bei einer Schätzung handelt es sich um eine Beweiswürdigung. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen.

Normenkette:

FGO § 62a § 115 Abs. 2 § 142 § 155 ; ZPO § 114 ff. ;

Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) bezog für seine im Jahr 1977 geborene Tochter Kindergeld. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend ab Oktober 2002 auf und forderte das für Oktober 2002 bis Mai 2003 ausgezahlte Kindergeld zurück, weil die Tochter ihre Ausbildung abgebrochen habe und daher nicht mehr als Kind zu berücksichtigen sei.