BFH - Beschluss vom 13.03.2007
VI S 14/06 (PKH)
Normen:
FGO § 62a ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1328

PKH; Vertretungszwang

BFH, Beschluss vom 13.03.2007 - Aktenzeichen VI S 14/06 (PKH)

DRsp Nr. 2007/8694

PKH; Vertretungszwang

Für den beim BFH als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf Bewilligung von PKH gilt - anders als für das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren selbst - der Vertretungszwang nach § 62a FGO nicht.

Normenkette:

FGO § 62a ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde.

Ursprünglich hatte die Antragstellerin eine Untätigkeitsklage erhoben, um das Finanzamt (FA) zu verpflichten, über ihre Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 zu entscheiden. Diese Klage wurde mit Urteil vom 17. Oktober 2003 als unzulässig abgewiesen. Daraufhin beantragte die Antragstellerin im Wege der Nichtigkeitsklage die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung, das Finanzgericht (FG) habe das rechtliche Gehör verletzt. Auch diese Klage wurde als unzulässig abgewiesen, weil die gerügte Verletzung des Rechts auf Gehör nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) keinen Wiederaufnahmegrund darstelle (Urteil des FG vom 13. September 2006).