BFH - Beschluss vom 30.06.2005
III S 16/05 (PKH)
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 117 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2020
BFH/NV 2005, 2020

PKH-Voraussetzungen

BFH, Beschluss vom 30.06.2005 - Aktenzeichen III S 16/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/15069

PKH-Voraussetzungen

1. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Prozessgegner das Rechtsmittel eingelegt hat.2. Hat ein Ast. den Vordruck zur Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig ausgefüllt, bezieht er aber ausweislich eines Bescheides laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, ist ausnahmsweise eine vollständige Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse entbehrlich.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 117 ;

Gründe:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Revisionsverfahren, in dem sie Revisionsbeklagte ist, Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, ist begründet.

In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn -- wie hier-- der Prozessgegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 119 Satz 2 der Zivilprozessordnung -- ZPO --; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 7. Juli 1988 V S 11/86, BFHE 153, 510, BStBl II 1988, 896).