BFH - Beschluß vom 25.01.1999
VI B 382/98
Normen:
BFH EntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO §§ 142 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 823

PKH; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unklarer Rechtsmittelbelehrung

BFH, Beschluß vom 25.01.1999 - Aktenzeichen VI B 382/98

DRsp Nr. 1999/3626

PKH; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unklarer Rechtsmittelbelehrung

1. Der Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFH EntlG besteht nach ständiger BFH-Rspr. auch für die Einlegung der Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des FG über die Gewährung von PKH. Eine vom Ast. persönlich erhobene Beschwerde ist deshalb wegen mangelnder Postulationsfähigkeit unzulässig. 2. Ergibt sich aus einer Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich des Vertretungszwangs eindeutig, dass die Beschwerde nur durch eine postulationsfähige Person erhoben werden kann, sind Unklarheiten in der Rechtsmittelbelehrung nicht gegeben. Sollten beim Ast. insoweit Unklarheiten vorhanden sein, wäre es seine Aufgabe gewesen, diese z. B. durch einen Anruf bei der Geschäftsstelle des FG oder beim BFH zu beseitigen (Anschluss an BFH-Beschl. v. 23.07.1992 - VIII R 73/91, BFH/NV 1993, 40).

Normenkette:

BFH EntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO §§ 142 56 ;

Gründe: