BFH - Beschluß vom 02.07.1999
VII B 60/99
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 56

PKH; Zollfahndung und Zigarettenschmuggel

BFH, Beschluß vom 02.07.1999 - Aktenzeichen VII B 60/99

DRsp Nr. 1999/8784

PKH; Zollfahndung und Zigarettenschmuggel

1. Wird ein PKH-Gesuch für ein Klageverfahren gegen einen Steuerbescheid wegen Zigarettenschmuggels abgelehnt und dabei der angebotene Zeugenbeweis nicht erhoben, so muss darin keine unzulässige Vorwegnahme des Ergebnisses einer künftigen Beweisaufnahme gesehen werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn der angebotene Zeuge der Ehemann der Kl'in. ist und beide als Mittäter rechtskräftig wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung - Zigarettenschmuggel - verurteilt worden sind. 2. Das Hintanstellen des Angebots eines entscheidungserheblichen Zeugenbeweises im PKH-Verfahren beinhaltet nur dann eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung, wenn es um die erstmalige Vernehmung eines Zeugen geht, deren Ergebnis typischerweise nicht zuverlässig vorausgesagt werden kann. 3. Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, der selbst einräumt, bei einer früheren Aussage die Unwahrheit gesagt zu haben, ist nicht sonderlich hoch einzuschätzen.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe: