I.
Streitig ist, welche Abschreibungsdauer der Besteuerung zugrunde zu legen ist.
Die Klägerin (Klin) ist von Beruf Lehrerin (Studienrätin). Am 24.1.1998 erlitt sie auf der Heimfahrt von einem von der Schule veranstalteten Skikurs einen Autounfall. Der PKW (VW Golf III, Anschaffung am 31.5.1994, Anschaffungskosten 25.736 DM) wurde hierbei so stark beschädigt, dass er danach noch einen Verkehrswert von 5.500 DM hatte. Zu diesem Preis wurde das Fahrzeug am 31.1.1998 veräußert. Der ADAC hatte den Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall auf 17.150 DM geschätzt. Erstattungen von dritter Seite (Versicherungen usw.) erfolgten nicht.
Das Fahrzeug war der Klin von ihrem Vater am 30.7.1997 übergeben worden. Nach den Angaben der Klin betrug der Kilometerstand zu diesem Zeitpunkt ca. 45.000 km und im Zeitpunkt des Unfalls ca. 62.900 km.
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