FG Düsseldorf - Beschluss vom 12.09.2000
4 V 4260/00 A (Z)
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ; ZK Art. 20 Abs. 3 Buchst. d; ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b; KN 8703; EWGAbk CES (ABl. EGEG Nr. L 360 vom 31.12.1994) Art. 10 Abs. 3;

Pkw-Einfuhr; Tschechische Republik; Ursprungsnachweis; Präferenzzollsatz; Nacherhebung; Irrtum; Zollbehörde; Nichtbescheidung; Aussetzung der Vollziehung - Gerichtliche Vollziehungsaussetzung bei Nichtbescheidung durch die Zollbehörde

FG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2000 - Aktenzeichen 4 V 4260/00 A (Z)

DRsp Nr. 2001/1517

Pkw-Einfuhr; Tschechische Republik; Ursprungsnachweis; Präferenzzollsatz; Nacherhebung; Irrtum; Zollbehörde; Nichtbescheidung; Aussetzung der Vollziehung - Gerichtliche Vollziehungsaussetzung bei Nichtbescheidung durch die Zollbehörde

1. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Gericht ist zulässig, wenn die Zollbehörde eine Einspruchsentscheidung erlässt, ohne über den in gleicher Sache anhängigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden. 2. Die Anwendung des Präferenzzollsatzes nach Art. 10 Abs. 3 des Europa-Abkommens mit der Tschechischen Republik kommt nur für Waren tschechischen Ursprungs in Betracht. 3. Veranlasst die Zollbehörde die rechtlich unerhebliche Nachprüfung eines lediglich den Gemeinschaftsursprung bestätigenden Präferenznachweises i. S. d. Art. 10 Abs. 3 des Europa-Abkommens mit der Tschechischen Republik, so steht dies angesichts der eindeutigen Abkommensregelung und der somit für den Zollschuldner leicht erkennbaren Rechtslage der Nacherhebung des Drittlandzolls nicht entgegen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ; ZK Art. 20 Abs. 3 Buchst. d; ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b; KN 8703; EWGAbk CES (ABl. EGEG Nr. L 360 vom 31.12.1994) Art. 10 Abs. 3;

Tatbestand:

I.