I. Z und B sind Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH. In den Anstellungsverträgen befindet sich folgende Regelung:
7. Besondere Leistungen
Fahrzeug:
a) Dienstfahrzeug oder
b) Zurverfügungstellung des eigenen Fahrzeugs
zu a): Herr Z/B erhält einen Dienstwagen der gehobenen Klasse, der auch privat genutzt werden kann. Der Herrn Z/B hierdurch erwachsende steuerliche Vorteil ist von ihm als Sachbezug zu versteuern.
zu b): Herr Z/B stellt sein eigenes Fahrzeug zur Verfügung. Für diesen Fall übernimmt die Klägerin die Fahrzeugabschreibung (Z: 4 Jahre/B: 3 Jahre), Steuern, Versicherungen, Reparaturen, Pflege, Reifen, Benzin und Schmierstoffe. Die Kostenerstattung erfolgt monatlich gegen Nachweis.
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