Streitig ist der Ansatz der privaten Kfz-Nutzung.
Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Architekt, die Klägerin als Dipl.-Informatikerin. Der Kläger ermittelt seinen Gewinn durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Das Architekturbüro und die Wohnung der Kläger befinden sich im gleichen Haus.
Die Kläger wurden für die Streitjahre mit Einkommensteuerbescheid 2000 vom 21.11.2002 und für 2001 vom 23.04.2003 weitgehend entsprechend den eingereichten Steuererklärungen veranlagt. Die Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
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