BFH - Beschluss vom 17.07.2008
VI B 15/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1674
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2960/05

Pkw-Überlassung und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

BFH, Beschluss vom 17.07.2008 - Aktenzeichen VI B 15/08

DRsp Nr. 2008/17310

Pkw-Überlassung und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt sind. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Eine Entscheidung ist weder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich noch liegt ein Verfahrensmangel vor.

1. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, die klärungsbedürftig, entscheidungserheblich und klärbar sind (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 2007 VI B 160/06, BFH/NV 2008, 341, m.w.N.; Gräber/Ruban, , 6. Aufl., § Rz 41). Wenn die Klägerin insoweit sinngemäß nur vorbringt, dass sie ein Gebäudereinigungsunternehmen betreibe und der für sie tätige Geschäftsführer seine regelmäßige Arbeitsstätte nicht am Betriebssitz der Klägerin, sondern an seinem Wohnsitz habe, so dass dessen Fahrten zum Betriebssitz keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien, wirft sie damit keine bisher ungeklärte und klärungsbedürftige Rechtsfrage auf.