FG Düsseldorf - Urteil vom 16.02.2001
1 K 7435/97 G
Normen:
AO § 173 Abs. 2 Satz 1 ; AO § 173 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 202 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 366

Planungsbüro; Freiberufliche Tätigkeit; Änderungssperre; Betriebsprüfung; Gewerbesteuermessbescheid - Auch kein erstmaliger Erlass eines Gewerbesteuermessbescheids bei Behandlung von Einkünften aus einem Planungsbüro als freiberufliche Einkünfte im Rahmen der Betriebsprüfung

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2001 - Aktenzeichen 1 K 7435/97 G

DRsp Nr. 2002/2000

Planungsbüro; Freiberufliche Tätigkeit; Änderungssperre; Betriebsprüfung; Gewerbesteuermessbescheid - Auch kein erstmaliger Erlass eines Gewerbesteuermessbescheids bei Behandlung von Einkünften aus einem Planungsbüro als freiberufliche Einkünfte im Rahmen der Betriebsprüfung

Werden in einem nach dem Umfang der Prüfungsanordnung auch die Gewerbesteuerpflicht umfassenden Betriebsprüfungsbericht die Einkünfte aus einem von dem Steuerpflichtigen betriebenen Planungsbüro unverändert als freiberufliche Einkünfte behandelt, so bewirkt diese Feststellung eine auch dem Erlass eines erstmaligen Bescheids entgegenstehende Änderungssperre bezüglich der Festsetzung des Gewerbsteuermessbetrages.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 2 Satz 1 ; AO § 173 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 202 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte berechtigt war, nach Durchführung einer Betriebsprüfung erstmalig einen Gewerbesteuermessbetrag 1991 für die Einkünfte des Klägers aus dem Planungsbüro festzusetzen.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 1991 Einkünfte aus einem Planungsbüro (Konstruktiver Fenster- und Fassadenbau) und unterhielt bis 1990 zusätzlich eine Handelsvertretung für Fenster.