FG Hamburg - Beschluss vom 15.05.2014
3 K 94/14
Normen:
FGO § 155 Satz 1; GVG § 169; GVG § 176;

Polizeischutz für Einlasskontrolle im Finanzgerichtsprozess - Ausweiskontrolle

FG Hamburg, Beschluss vom 15.05.2014 - Aktenzeichen 3 K 94/14

DRsp Nr. 2014/12718

Polizeischutz für Einlasskontrolle im Finanzgerichtsprozess - Ausweiskontrolle

Der Vorsitzende (hier der Einzelrichter) kann anordnen, dass Polizeischutz für die Einlasskontrolle vor dem Sitzungsraum und für die Verhandlung im Sitzungsraum angefordert wird und dass die Einlasskontrolle bei Zuschauern im Wege der Ausweiskontrolle durchgeführt wird, und zwar einschließlich Ablichtung der Personalien oder Hinterlegung der Ausweise für die Dauer der Sitzung.

Normenkette:

FGO § 155 Satz 1; GVG § 169; GVG § 176;

Entscheidungsgründe:

Für die mündliche Verhandlung am Dienstag 20. Mai 2014, 11.45 Uhr, im Finanzgericht, Haus der Gerichte, Lübeckertordamm 4, 6. Stock, Raum 6.14 wird sitzungspolizeilich vorsorglich angeordnet, dass

1. durch die Geschäftsstelle im Fall des Erscheinens von Zuschauern unmittelbar Polizeischutz

a) für die Einlasskontrolle vor dem Sitzungsraum und

b) für die Verhandlung im Sitzungsraum angefordert wird und

2. durch die Geschäftsstelle mit polizeilicher Unterstützung die Einlasskontrolle bei Zuschauern im Wege der Ausweiskontrolle durchgeführt wird, und zwar einschließlich Ablichtung der Personalien oder Hinterlegung der Ausweise für die Dauer der Sitzung.