FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 03.03.2004
2 K 24/02
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 ; AO (1977) § 122 Abs. 2 Nr. 1 ;

Postaufgabedatum der Einspruchsentscheidung; Einkommen- und Umsatzsteuer 1996

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.03.2004 - Aktenzeichen 2 K 24/02

DRsp Nr. 2004/12275

Postaufgabedatum der Einspruchsentscheidung; Einkommen- und Umsatzsteuer 1996

Wird bezweifelt, dass das im Verfügungsteil der Einspruchsentscheidung vermerkte Datum der Aufgabe zur Post mit dem tatsächlichen Postaufgabedatum übereinstimmt, kann dem Stempel auf dem Briefumschlag entscheidendes Gewicht zukommen. Dagegen vermag ein allgemeiner, nicht auf den vorliegenden Fall bezogener Hinweis auf eine angeblich übliche Postlaufzeit von einem Tag allein keine Zweifel an dem sich aus den Akten ergebenden Postaufgabedatum zu begründen.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 ; AO (1977) § 122 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Unter dem Datum 11. Dezember 2001, einem Dienstag, erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger Einspruchsbescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1996 Die Bescheide wurden dem Prozessbevollmächtigten bekannt gegeben. Im Verfügungsteil der mit einfachem Brief zur Post aufgegebenen Einspruchsbescheide ist als Tag der Aufgabe zur Post durch den Sachbearbeiter der Rechtsbehelfsstelle der 11. Dezember 2001 vermerkt.