FG Thüringen - Urteil vom 25.02.2015
3 K 715/13
Normen:
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2; EStG § 1 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 4; AO § 8; AO § 9; DBA CND Art. 4 Abs. 2 Buchst. a; DBA CND Art. 4 Abs. 2 Buchst. b; DBA CND Art. 14 Abs. 1; DBA CND Art. 20; DBA CND Art. 23 Abs. 2 Buchst. a; OECD-MustAbk Art. 20;
Fundstellen:
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 705
IStR 2016, 590

Postdoktorale Tätigkeit ist keine Berufsausbildung i. S. v. Art. 20 DBA-Kanada Forschungsstipendium einer Kanadischen Einrichtung für postdoktorale Tätigkeit in Deutschland als in Deutschland steuerbare Einkünfte aus selbstständiger wissenschaftlicher Tätigkeit gewöhnlicher Aufenthalt

FG Thüringen, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen 3 K 715/13

DRsp Nr. 2016/72

Postdoktorale Tätigkeit ist keine Berufsausbildung i. S. v. Art. 20 DBA-Kanada Forschungsstipendium einer Kanadischen Einrichtung für postdoktorale Tätigkeit in Deutschland als in Deutschland steuerbare Einkünfte aus selbstständiger wissenschaftlicher Tätigkeit gewöhnlicher Aufenthalt

1. Eine postdoktorale Tätigkeit ist nicht als Berufsausbildung i. S. v. Art. 20 DBA-Kanada bzw. Art. 20 OECD-MustAbk zu werten. 2. Das einem in Deutschland Ansässigen zugeflossene Forschungsstipendium einer Kanadischen Einrichtung für seine postdoktarale Tätigkeit in Deutschland ist ungeachtet seiner steuerlichen Behandlung in Kanada nicht aufgrund Art. 20 DBA-Kanada in Deutschland steuerfrei. Vielmehr handelt es sich um Einkünfte aus selbstständiger wissenschaftlicher Tätigkeit i. S. d. Art. 14 Abs. 1 DBA-Kanada, für die das Besteuerungsrecht Deutschland zusteht. 3. Der gewöhnliche Aufenthalt i. S. v. Art. 4 Abs. 2 DBA-Kanada liegt in dem Vertragsstaat, in dem der Steuerpflichtige normalerweise und überwiegend lebt.

1. Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 15.02.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.07.2013 wird dahingehend geändert, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von 3.476 Euro steuermindernd berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das Gericht überträgt die Steuerfestsetzung gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 auf den Beklagten.