BFH - Zwischenurteil vom 10.06.1999
V R 33/97
Normen:
FGO § 56 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 450
BB 2000, 813
BFH/NV 2000, 524
BFHE 189, 573
BStBl II 2000, 235
DB 2000, 656
NJW 2000, 1520
NVwZ 2000, 840
Vorinstanzen:
FG Köln,

Postlaufzeitverzögerung: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Zwischenurteil vom 10.06.1999 - Aktenzeichen V R 33/97

DRsp Nr. 2000/877

Postlaufzeitverzögerung: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

»Beruht die Versäumung der Frist auf einer Postlaufzeitverzögerung wegen falscher Postleitzahl auf dem Briefumschlag der Rechtsmittelschrift, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Fehler dem ansonsten zuverlässig arbeitenden Büropersonal unterlaufen ist und für den Prozeßbevollmächtigten nicht leicht erkennbar war.«

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) errichteten in den Jahren 1982 bis 1984 eine Eigentumswohnung und berücksichtigten in ihren Umsatzsteuererklärungen die ihnen in Rechnung gestellten Umsatzsteuern als abziehbare Vorsteuerbeträge. In den Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre (1985 bis 1987) berichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Vorsteuerabzug gemäß § 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980. Der Einspruch der Kläger blieb erfolglos.