BFH - Beschluss vom 27.02.2007
X B 144/06
Normen:
FGO § 62a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 971
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 118/06

Postulationsfähigkeit

BFH, Beschluss vom 27.02.2007 - Aktenzeichen X B 144/06

DRsp Nr. 2007/6188

Postulationsfähigkeit

1. Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte durch eine Person i. S. des § 3 Nr. 1 StBerG als Bevollmächtigten vertreten lassen.2. Die Postulationsfähigkeit der vor dem BFH handelnden Person kann nicht abgeleitet werden durch Auftreten als "Judge off..." und Repräsentant eines auf dem Briefbogen genannten "...Court of Appeals".

Normenkette:

FGO § 62a ;

Gründe:

1. Mit Beschluss vom 19. Juli 2006 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) Herrn X als Bevollmächtigten in dem Rechtsstreit des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Kläger --wiederum von Herrn X vertreten-- mit einem als sofortige Beschwerde und weitere sofortige Beschwerde an die nächst höheren Instanzen bzw. als Rechtsmittelbeschwerde bezeichneten Schreiben gewandt, das innerhalb der Beschwerdefrist des § 129 Abs. 1 FGO beim FG eingegangen ist. Das FG hat dieses Schreiben als Beschwerde i.S. des § 128 FGO behandelt. Es hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorgelegt.

2. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.