Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. März 2017 und dessen Beschluss vom 17. November 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000 € festgesetzt.
I.
Der Kläger war bis zum Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung durch Bescheid vom November 2014 Mitglied der Beklagten. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Bescheids, hilfsweise auf dessen Aufhebung wurde durch den Hessischen Anwaltsgerichtsgerichtshof abgewiesen; der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 28/16 als unzulässig verworfen.
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