BFH - Beschluß vom 28.07.1999
II R 34/99
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 S. 1; RADG § 4 Abs. 1, Abs. 2;
Fundstellen:
BB 1999, 2019
BFH/NV 1999, 1698
BFHE 189, 42
BStBl II 1999, 637
DB 1999, 1990
DStR 1999, 1564
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern,

Postulationsfähigkeit eines ausländischen Rechtsanwalts

BFH, Beschluß vom 28.07.1999 - Aktenzeichen II R 34/99

DRsp Nr. 1999/8663

Postulationsfähigkeit eines ausländischen Rechtsanwalts

»Vor dem BFH kann sich ein Beteiligter durch einen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn dieser im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt oder einer anderen Person handelt, die gemäß Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG zur Vertretung befugt ist. Einer Bevollmächtigung des Einvernehmensanwalts durch den Beteiligten bedarf es nicht. Das Einvernehmen ist jedoch schriftlich nachzuweisen.«

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 S. 1; RADG § 4 Abs. 1, Abs. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG schwedischen Rechts, erwarb 1991 von der Treuhand sämtliche Geschäftsanteile an einer GmbH, die über umfangreichen Grundbesitz verfügte. Wegen dieses Erwerbs zog der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) die Klägerin gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes 1983 zur Grunderwerbsteuer heran, und zwar letztmals durch den gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Bescheid vom 7. April 1998 in Höhe von ... DM. Die Steuer war nach den Einheitswerten des Grundbesitzes der GmbH bemessen, wobei die Einheitswerte gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes a.F. mit 400 v.H. angesetzt waren. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Eine Revision ließ das Finanzgericht (FG) nicht zu.