I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG schwedischen Rechts, erwarb 1991 von der Treuhand sämtliche Geschäftsanteile an einer GmbH, die über umfangreichen Grundbesitz verfügte. Wegen dieses Erwerbs zog der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) die Klägerin gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes 1983 zur Grunderwerbsteuer heran, und zwar letztmals durch den gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Bescheid vom 7. April 1998 in Höhe von ... DM. Die Steuer war nach den Einheitswerten des Grundbesitzes der GmbH bemessen, wobei die Einheitswerte gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes a.F. mit 400 v.H. angesetzt waren. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Eine Revision ließ das Finanzgericht (FG) nicht zu.
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