Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21.03.2019 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Beschwerdeverfahren weder durch eine gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) postulationsfähige Person vertreten wird noch sich gemäß § 62 Abs. 4 Satz 5 FGO selbst vertreten darf.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|