BFH - Urteil vom 11.04.2013
V R 32/12
Normen:
FGO § 62 Abs. 4; FGO § 62a; ZPO § 87;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2753/08

Postulationsfähigkeit im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof

BFH, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen V R 32/12

DRsp Nr. 2013/17789

Postulationsfähigkeit im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof

NV: Ein in Unkenntnis des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin ergangenes Urteil des FG entfaltet keine Rechtswirkung und ist aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.

Die Niederlegung des Mandats durch den Prozessbevollmächtigten hindert nicht die Postulationsfähigkeit und eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts, da die Kündigung der Vollmacht gemäß §§ 62 Abs. 4 FGO, 87 ZPO erst mit Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten Wirksamkeit erlangt.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4; FGO § 62a; ZPO § 87;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, erhob nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage zum Finanzgericht (FG) gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid für 2004.

Das FG gab mit Urteil vom 16. Oktober 2012 der Klage zum überwiegenden Teil statt.

Hiergegen wendet sich der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) mit der vom FG zugelassenen Revision.

Das FA beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil im Umfang der Stattgabe der Klage aufzuheben und die Klage abzuweisen.