Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Vor dem Bundesfinanzhof muß sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art.
Die Beschwerde ist ferner auch mangels Begründung unzulässig (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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