Die Beschwerde ist unzulässig.Sie ist durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Der Prozeßbevollmächtigte hat innerhalb der nichtverlängerungsfähigen Frist von einem Monat zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde keine Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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