BFH - Beschluß vom 25.01.1999
III B 59/98
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; ZPO §§ 78b 87 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 953

Postulationsfähigkeit; Mandatsniederlegung

BFH, Beschluß vom 25.01.1999 - Aktenzeichen III B 59/98

DRsp Nr. 1999/4191

Postulationsfähigkeit; Mandatsniederlegung

1. Für die Einlegung der NZB besteht vor dem BFH Vertretungszwang. 2. Haben die Beteiligten keine Postulationsfähigkeit, können sie mangels dieser Prozesshandlungsvoraussetzung keine rechtserheblichen Erklärungen abgeben. 3. Dem Gericht gegenüber wirkt eine Mandatsniederlegung erst mit der Anzeige an das Gericht und außerdem bei bestehendem Vertretungszwang - wie vor dem BFH - erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Bevollmächtigten.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; ZPO §§ 78b 87 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.Sie ist durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Der Prozeßbevollmächtigte hat innerhalb der nichtverlängerungsfähigen Frist von einem Monat zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde keine Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).