BFH - Beschluß vom 23.04.1999
VII B 300/98
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1361

Postulationsfähigkeit; Partnerschaftsgesellschaft

BFH, Beschluß vom 23.04.1999 - Aktenzeichen VII B 300/98

DRsp Nr. 1999/8345

Postulationsfähigkeit; Partnerschaftsgesellschaft

1. Eine Partnerschaftsgesellschaft gehört nicht zu den nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG vor dem BFH vertretungsbefugten Personen. 2. Wird ein Rechtsmittel auf dem Kopfbogen einer Steuerberatungsgesellschaft eingelegt und in der "Wir-Form" abgefasst, so ist ein solcher Schriftsatz im Allgemeinen der betreffenden Gesellschaft zuzurechnen, sofern nicht sonstige Merkmale die Schlussfolgerung gestatten, dass die Rechtsbehelfsschrift trotz Verwendung des Briefbogens einer vor dem BFH nicht vertretungsbefugten Gesellschaft einer natürlichen Person zuzurechnen ist, die vor dem BFH auftreten darf.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hat beim Finanzgericht (FG) für ihren Rechtsstreit wegen des vom Beklagten (Finanzamt) erteilten Abrechnungsbescheides vom 18. Februar 1998 Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt. Das FG hat den Antrag abgelehnt. Hiergegen ist auf dem Briefbogen der "Partnerschaft A und B Rechtsanwälte-Steuerberater" Beschwerde eingelegt worden. Die Beschwerdeschrift ist von dem Rechtsanwalt R unterzeichnet. der auf dem betreffenden Kopfbogen als "Mitarbeiter" der Partnerschaft ausgewiesen ist.