BFH - Beschluß vom 31.05.1999
VI B 9/99
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1375

Postulationsfähigkeit; Steuerberatungsgesellschaft

BFH, Beschluß vom 31.05.1999 - Aktenzeichen VI B 9/99

DRsp Nr. 1999/8344

Postulationsfähigkeit; Steuerberatungsgesellschaft

Wird eine NZB von einer Steuerberatungsgesellschaft mbH unter dem Briefkopf der Gesellschaft eingelegt und ist in der Wir-Form gehalten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Steuerberater, der die NZB unterzeichnet hat, persönlich für den Beschwerdeführer gehandelt hat. Eine ordnungsgemäße Vertretung ist daher nicht gegeben, sodass die Prozesshandlung unwirksam ist.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte durch Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten erster Instanz. einer Steuerberatungsgesellschaft mbH. Nichtzulassungsbeschwerde ein. Die Beschwerdeschrift trägt den Briefkopf der Gesellschaft und ist in der Wir-Form gehalten. In der Beschwerdeschrift ist als Prozeßbevollmächtigte die Gesellschaft bezeichnet. diese vertreten durch den Steuerberater X. der die Nichtzulassungsbeschwerde auch unterzeichnet hat.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.