BFH - Beschluß vom 26.07.1999
V B 98/99
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1639

Postulationsfähigkeit; Steuerberatungsgesellschaft

BFH, Beschluß vom 26.07.1999 - Aktenzeichen V B 98/99

DRsp Nr. 1999/8703

Postulationsfähigkeit; Steuerberatungsgesellschaft

1. Der Vertretungszwang vor dem BFH gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde gegen einen FG-Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf PKH. 2. Steuerberatungsgesellschaften sind von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 S. 1, 2 ;

Gründe:

1. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) erhöhte die Umsätze der Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aus dem Betrieb einer Gaststätte in den Umsatzsteueränderungsbescheiden für 1990 bis 1992 nach einer Außenprüfung um Unsicherheitszuschläge. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte nur für 1990 teilweise Erfolg. Mit der Klage gegen die erwähnten Umsatzsteuerfestsetzungen, über die noch nicht entschieden worden ist, macht die Klägerin u.a. geltend, die Hinzuschätzungen seien unzutreffend.

Den Antrag, ihr Prozeßkostenhilfe (PKH) für die Klage gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide für 1990 bis 1992 zu gewähren, hat das Finanzgericht (FG) durch den angefochtenen Beschluß vom 20. April 1999 wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt.