BFH - Beschluss vom 22.10.2003
I B 168/03
Normen:
FGO § 62a ; StBerG § 3 § 49 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 224
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4484/02

Postulationsfähigkeit; Vertretung durch RA-Gesellschaft

BFH, Beschluss vom 22.10.2003 - Aktenzeichen I B 168/03

DRsp Nr. 2003/15276

Postulationsfähigkeit; Vertretung durch RA-Gesellschaft

Auch RA-Gesellschaften in der Rechtsform der AG sind RA-Gesellschaften i.S.d. § 62 Abs. 2 FGO.

Normenkette:

FGO § 62a ; StBerG § 3 § 49 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) --eine GmbH-- führt beim Finanzgericht (FG) Köln einen Rechtsstreit gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--). Als Prozessbevollmächtigten bestellte sie den Steuerberater A, den Beschwerdeführer. Nachdem das FG erfahren hatte, dass A aus dem Berufsregister gelöscht worden war, wies es A gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss vom 7. August 2003 als Prozessbevollmächtigten zurück.

Gegen den Beschluss legte eine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der AG für die Beschwerdeführer Beschwerde ein. Die Beschwerdeschrift ist von einer Rechtsanwältin unterzeichnet, die Vorstand der Prozessbevollmächtigten ist.

Die Beschwerdeführer beantragen, den Beschluss des FG aufzuheben.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Entgegen der Auffassung des FA verstößt die Vertretung der Beschwerdeführer durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der AG nicht gegen den Vertretungszwang gemäß § 62a FGO.