FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 11.11.2002
III 444/01
Normen:
FGO § 47 ; FGO § 56 ; FGO § 155 ; ZPO § 418 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 695

Postzustellung durch Niederlegung

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 11.11.2002 - Aktenzeichen III 444/01

DRsp Nr. 2003/3996

Postzustellung durch Niederlegung

Eine Zustellung durch Niederlegung nach Benachrichtigung in den üblicherweise benutzten Briefkasten ist auch dann wirksam, wenn der Briefkasten dem Zustellungsempfänger nicht allein gehört und nicht sein Namensschild trägt.

Normenkette:

FGO § 47 ; FGO § 56 ; FGO § 155 ; ZPO § 418 ;

Tatbestand:

Verfahrensrechtlich geht es um die Versäumung der Klagefrist.

Gegen den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 1989 vom 20. März 1991 legte die Klägerin mit Schreiben vom 27. am 28. März 1991 Einspruch ein. Nach dem Änderungsbescheid vom 8. Juli 1992 wiederholte die Klägerin den Einspruch am 13. Juli 1992.

Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) wies den Einspruch nach weiterer Korrespondenz mit Einspruchsentscheidung vom 26. August 1992 als unbegründet zurück.

Die Zustellung dieser Einspruchsentscheidung an die Klägerin im Wege der Niederlegung beim Postamt ... Hamburg ... am 28. August 1992 - nach Einlegung einer Benachrichtigung in den Hausbriefkasten X-Straße - wird durch die Postzustellungsurkunde des Postbediensteten vom 28. August 1992 dokumentiert. Die Sendung wurde beim Postamt nicht abgeholt.

Binnen eines Jahres hat die Klägerin sich wegen der Einkommensteuer 1989 nicht mehr an das FA gewandt.