FG Niedersachsen, vom 10.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 53/00
Postzustellungsurkunde - Beweiskraft
BFH, Beschluss vom 14.04.2004 - Aktenzeichen VIII B 77/04
DRsp Nr. 2004/13732
Postzustellungsurkunde - Beweiskraft
1. Gem. § 418 Abs. 1ZPO erbringt die Zustellungsurkunde auch nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost den vollen Beweis für die von ihr bezeugten Tatsachen, d. h. auch darüber, dass der Empfänger in der vorgeschriebenen Weise über die Ladung zur Zeugenvernehmung benachrichtigt worden ist.2. Ein Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Die bloße Behauptung, eine Ladung nicht erhalten zu haben, reicht als Gegenbeweis nicht aus.