BFH - Beschluss vom 14.04.2004
VIII B 77/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 418 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1532
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 53/00

Postzustellungsurkunde - Beweiskraft

BFH, Beschluss vom 14.04.2004 - Aktenzeichen VIII B 77/04

DRsp Nr. 2004/13732

Postzustellungsurkunde - Beweiskraft

1. Gem. § 418 Abs. 1 ZPO erbringt die Zustellungsurkunde auch nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost den vollen Beweis für die von ihr bezeugten Tatsachen, d. h. auch darüber, dass der Empfänger in der vorgeschriebenen Weise über die Ladung zur Zeugenvernehmung benachrichtigt worden ist.2. Ein Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Die bloße Behauptung, eine Ladung nicht erhalten zu haben, reicht als Gegenbeweis nicht aus.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 418 Abs. 1 ;

Gründe: