BFH - Beschluss vom 30.06.2004
I S 1/04 (PKH)
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; ZPO § 418 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1540

Postzustellungsurkunde - Beweiskraft

BFH, Beschluss vom 30.06.2004 - Aktenzeichen I S 1/04 (PKH)

DRsp Nr. 2004/14389

Postzustellungsurkunde - Beweiskraft

Gem. § 418 Abs. 1 ZPO erbringt eine Zustellungsurkunde den vollen Beweis für die von ihr bezeugten Tatsachen. Dieser Beweis kann nur durch den positiven Nachweis einer unrichtigen Beurkundung entkräftet werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; ZPO § 418 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller ein Haftungsbescheid wirksam zugestellt worden ist. Das Finanzgericht (FG) hat dies bejaht und demgemäß angenommen, dass der Bescheid dem Antragsteller am 14. März 1997 (Datum der Zustellung) bekannt gegeben wurde und der am 6. Mai 1997 eingegangene Einspruch gegen den Bescheid verspätet war. Die Revision gegen sein Urteil hat das FG nicht zugelassen. Der Antragsteller begehrt nunmehr Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Einlegung einer gegen das Urteil gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde.

II. Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nämlich Voraussetzung für die Gewährung von PKH u.a., dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.