FG München - Urteil vom 23.05.2001
3 K 2158/98
Normen:
Zollkodex Art. 201 Abs. 1 ; Zollkodex Art. 214 Abs. 1 ; VO Nr. 70/97;

Präferenzbehandlung

FG München, Urteil vom 23.05.2001 - Aktenzeichen 3 K 2158/98

DRsp Nr. 2003/7799

Präferenzbehandlung

Werden Waren vor Ablauf der Gültigkeit eines Präferenzabkommens in das Zollgebiet verbracht und gestellt, aber erst nach dessen Ablauf zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet, entfällt die Präferenzbehandlung aus dem Präferenzabkommen.

Normenkette:

Zollkodex Art. 201 Abs. 1 ; Zollkodex Art. 214 Abs. 1 ; VO Nr. 70/97;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein Präferenzzollsatz auf Waren angewendet werden kann, die vor dem Ablauf dessen Gültigkeit eingeführt und gestellt, aber erst nach Ablauf zur Abfertigung angemeldet worden sind.

Die Klägerin beantragte mit Zollanmeldung vom 20. Januar 1998, die am 22. Januar 1998 vom Zollamt Ansbach - ZA - angenommen wurde, die Überführung einer Sendung mit 320 Paletten Polyaethylen Granulat der Codenr. 3901 1010 900 aus Jugoslawien in den freien Verkehr. Das ZA entsprach diesem Antrag und forderte mit Bescheid vom 22. Januar 1998 56.891,68 DM Zoll und 93.026,35 DM Einfuhrumsatzsteuer an. Mit Steueränderungsbescheid vom 9. Juni 1998, den die Klägerin zum Gegenstand des Verfahrens erklärt hat, erstattete das HZA wegen falscher Frachtkostenaufteilung 1.567,40 DM Zo.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung - EE - vom 22. April 1998 Klage, mit der sie im wesentlichen Folgendes geltend macht: