FG München - Urteil vom 14.02.2001
3 K 4405/97
Normen:
Abkommen zwischen der EWG und der Türkei; VO (EWG) Nr. 2760/72;

Präferenzberechtigung der Einfuhr von türkischen Thunfischkonserven 1994; Zoll

FG München, Urteil vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 3 K 4405/97

DRsp Nr. 2005/5113

Präferenzberechtigung der Einfuhr von türkischen Thunfischkonserven 1994; Zoll

Stellt die EU-Delegation vor Ort in der Türkei im Juni 1996 fest, dass eine physische Trennung von präferenzberechtigtem und Drittland-Thunfisch weder bei der Lagerung noch bei der Verarbeitung vorgenommen worden ist, so dass ein Ursprungsnachweis für aus der Türkei eingeführte Thunfischkonserven nicht geführt werden kann, lassen die Feststellungen nicht den Schluss zu, dass die Präferenzberechtigung auch bei einer in 1994 vorgenommenen Einfuhr ausgeschlossen ist, wenn im strittigen Zeitraum ausreichend türkischer und EG-Thunfisch bezogen wurde, so dass der strittige Thunfisch zur Gänze aus präferenzberechtigten Fängen verarbeitet worden sein kann.

Normenkette:

Abkommen zwischen der EWG und der Türkei; VO (EWG) Nr. 2760/72;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die von der Klägerin eingeführten Waren präferenzberechtigt sind.