FG Düsseldorf - Urteil vom 12.06.2013
4 K 2138/12 Z
Normen:
ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b UAbs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2; AO § 5; GG Art. 20 Abs. 3; Abkommen EWG-Schweiz Protokoll Nr.3 vom 22. Juli 1972 Art. 33 Abs. 5 Satz 2;

Präferenznachweis aufgrund buchmäßiger Trennung - Ablehnung der ergänzenden Darstellung des Sachverhaltes bei Beantwortung eines Nachprüfungsersuchens der Schweizer Zollverwaltung

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2013 - Aktenzeichen 4 K 2138/12 Z

DRsp Nr. 2013/16251

Präferenznachweis aufgrund buchmäßiger Trennung – Ablehnung der ergänzenden Darstellung des Sachverhaltes bei Beantwortung eines Nachprüfungsersuchens der Schweizer Zollverwaltung

Wurde einem Textilexporteur bislang zum Präferenznachweis ein ausschließlich auf die Positionsnummern des HS abstellendes Verfahrens der buchmäßigen Trennung bewilligt, das nach zwischenzeitlich geänderter Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2010, Az. VII R 32/09) nicht mehr zur Prüfung der Kriterien der Gleichheit und Austauschbarkeit geeignet ist, kann er die Unterlassung der Beantwortung eines Nachprüfungsersuchens der Schweizer Zollverwaltung mit dem nicht weiter erläuterten Inhalt beanspruchen, dass die zu prüfenden Ausfuhrwaren keine Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft seien. Besteht die Möglichkeit, dass der Einfuhrstaat neben der Richtigkeit der Vorzugsbehandlung Anlass dazu haben könnte, Vertrauensschutz zu gewähren, leidet eine solche Mitteilung der deutschen Zollverwaltung an einem Ermessensfehler, solange sie nicht mit einer ergänzenden, vollständigen und neutralen Sachverhaltsdarstellung zu den Umständen verbunden wird, wegen der es bei einem vergleichbaren Fall in Deutschland aus Gründen des Vertrauensschutzes zu keiner Nacherhebung kommen würde.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Beklagten zu 1.) betrifft.