FG München - Urteil vom 15.10.2003
3 K 958/01
Normen:
Protokoll Nr. 4 zum Europaabkommen EG-Rumänien Art. 21 Abs. 1 Buchst. b Art. 21 Abs. 3 Art. 27 Buchst. d Art. 28 Abs. 2 Art. 16 Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Art. 5 Abs. 1 Buchst. h ;

Präferenznachweis gebrauchter; nach Rumänien ausgeführter Altkleidung; Präferenznachweis

FG München, Urteil vom 15.10.2003 - Aktenzeichen 3 K 958/01

DRsp Nr. 2005/672

Präferenznachweis gebrauchter; nach Rumänien ausgeführter Altkleidung; Präferenznachweis

1. Die Klägerin darf für aus der EU nach Rumänien ausgeführte, noch tragbare Gebrauchtkleidung keine Ursprungserklärung im Sinne des Abkommen EG-Rumänien ausstellen, wenn die Altkleider aus Straßensammlungen in der EU stammen und die ursprüngliche Herkunft der Kleidungsstücke nicht mehr feststellbar ist. Es ist bekannt, dass die in der EG getragene Kleidung auch Kleidung enthält, die im EU-Ausland gefertigt wird oder aus ihm stammt. 2. Sind die Waren das Ergebnis eines Sortierprozesses, in dem die tragbare Kleidung für die Ausfuhr bestimmt und zu einer Ausfuhrsendung zusammengestellt wurde und nur der (nicht mehr tragbare) Rest in die Verwertung ging, so stellt das Sortieren einen Vorgang dar, der einen Ursprung nicht begründen kann. Auch das qualifizierte Sortieren nach verschiedenen Merkmalen der Kleidung würde keine Ausnahme von der Bestimmung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen EG-Rumänien begründen. 3. Die bestimmungsgemäße Verwendung von Waren durch Gebrauch allein stellt keine ursprungsbegründende Bearbeitung dar.

Normenkette: