BGH - Beschluss vom 22.10.2018
AnwZ (Brfg) 42/18
Normen:
BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 1 -4; BRAO § 112e S. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 25.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 44/17

Prägung der anwaltlichen Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten

BGH, Beschluss vom 22.10.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 42/18

DRsp Nr. 2018/17852

Prägung der anwaltlichen Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten

Eine anwaltliche Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten geprägt ist. Es ist insoweit entscheidend, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Anstellungsverhältnisses qualitativ und quantitativ eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Anstellungsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 2018 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 1 -4; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.