BFH - Beschluss vom 01.08.2005
X B 28/05
Normen:
FGO § 76 § 79b § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2038
BFH/NV 2005, 2038
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5630/02

Präklusionsfrist des § 79b Abs. 3 FGO

BFH, Beschluss vom 01.08.2005 - Aktenzeichen X B 28/05

DRsp Nr. 2005/16322

Präklusionsfrist des § 79b Abs. 3 FGO

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus materiell-rechtlichen oder formellen Gründen ganz oder teilweise außer Betracht lassen. Hierzu gehören auch die Folgen der Fristsetzung nach § 79b Abs. 3 FGO.2. Weist das FG den Kl.-Vortrag im Hinblick auf § 79b Abs. 3 FGO zurück, liegt darin kein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht.

Normenkette:

FGO § 76 § 79b § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1997 verschiedene von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bzw. als Betriebsausgaben bei den gewerblichen Einkünften des Klägers an. Zudem war er der Auffassung, dass der Anerkennung des Mietverhältnisses mit der Mutter der Klägerin die Grundsätze über Verträge unter nahen Angehörigen entgegenstünden.