FG Nürnberg - Urteil vom 07.11.2001
III 153/98
Normen:
InvZulG § 4 Satz 1 ; AO § 124 Abs. 2 ; AO § 124 Abs. 3 ; AO § 174 Abs. 3 ; AO § 174 Abs. 1 Nr. 2 ;

Präklusionswirkung des § 4 Satz 1 InvZulG 1991; Wirkung eines fehlerhaften aber rechtskräftigen Bescheides; Voraussetzungen der Änderungsvorschriften des § 174 Abs. 1 und 3 sowie des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

FG Nürnberg, Urteil vom 07.11.2001 - Aktenzeichen III 153/98

DRsp Nr. 2002/4673

Präklusionswirkung des § 4 Satz 1 InvZulG 1991; Wirkung eines fehlerhaften aber rechtskräftigen Bescheides; Voraussetzungen der Änderungsvorschriften des § 174 Abs. 1 und 3 sowie des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

1. Ein rechtskräftiger Investitionszulagebescheid präkludiert nach § 4 S. 1 InvZulG weitere Anträge für das gleiche Investitionsjahr. 2. Diese Wirkung hat auch ein zwar fehlerhafter aber rechtskräftiger und nicht nichtiger Investitionszulagebescheid. 3. Eine zweite Antragstellung auf Gewährung einer InvZul mit dem Argument weiterer, bislang nicht berücksichtigter Investitionen, ist zumindest bei einem Steuerberater als Antragsteller kein Grund für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO, da in diesem Fall die Unkenntnis des Erfordernisses eines einheitlichen Jahresantrags grobe Fahrlässigkeit darstellt.

Normenkette:

InvZulG § 4 Satz 1 ; AO § 124 Abs. 2 ; AO § 124 Abs. 3 ; AO § 174 Abs. 3 ; AO § 174 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Investitionszulage.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Ehemannes ... Dieser war als Steuerberater im Streitjahr an der ... GdbR in ... beteiligt. Er unterhielt daneben als Einzelsteuerpflichtiger Büros in den Neuen Bundesländern, darunter H, P und X. Für das Büro in H erging durch das Finanzamt H eine gesonderte Gewinnfeststellung für das Jahr 1992.