BFH - Beschluss vom 15.09.2005
II B 147/04
Normen:
FGO § 79b Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 106
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 163/03

Präklusionswirkung des § 79b Abs. 1 FGO

BFH, Beschluss vom 15.09.2005 - Aktenzeichen II B 147/04

DRsp Nr. 2005/19074

Präklusionswirkung des § 79b Abs. 1 FGO

1. Die Präklusionsfrist des § 79b Abs. 1 FGO ist gewahrt, wenn der Kl. innerhalb der gesetzten Frist die maßgebenden Tatsachen vorträgt, indes erst nach Fristablauf auf die rechtliche Bedeutung dieser Tatsachen hinweist.2. Die Vornahme rechtlicher Würdigungen ist Aufgabe des FG; der verspätete Vortrag von Rechtsausführungen wird nicht von § 79b Abs. 1 FGO erfasst.

Normenkette:

FGO § 79b Abs. 1 ;

Gründe:

I. Aufgrund einer Selbstanzeige des Klägers und Beschwerdeführers (Klägers) erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 22. Februar 2001 Vermögensteuerbescheide auf den 1. Januar der Jahre 1993 bis 1996, die bestandskräftig wurden. Am 20. November 2002 setzte das FA u.a. wegen dieser Vermögensteueransprüche Hinterziehungszinsen fest. Bei der Ermittlung der Höhe der Zinsen ging das FA davon aus, dass der Zinslauf am 29. März 2001 geendet habe.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage begründete der Kläger zunächst nicht. Mit einem am 24. Juli 2003 zugestellten Schreiben setzte der Berichterstatter des Finanzgerichts (FG) dem Kläger unter Hinweis auf § 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für die Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühle, eine Frist bis zum 5. September 2003.