FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.04.2007
1 K 1217/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 31

Prämie für sog. Betriebsunterbrechungsversicherung keine Betriebsausgabe

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.04.2007 - Aktenzeichen 1 K 1217/05

DRsp Nr. 2007/16463

Prämie für sog. Betriebsunterbrechungsversicherung keine Betriebsausgabe

1. Für die Abzugsfähigkeit von Versicherungsprämien als Betriebsausgaben ist maßgebend, ob das versicherte Risiko aus der privaten oder der betrieblichen Sphäre stammt. Maßnahmen, die ihre Ursache in Krankheit oder Krankheitsrisiko haben, sind grundsätzlich -vorbehaltlich berufsspezifischer Risiken- privat veranlasst. 2. Aufwendungen eines selbstständigen Zahnarztes für eine sog. Betriebsunterbrechungsversicherung sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn das versicherte Risiko ein -nicht nur berufsbedingter- Personenschaden der versicherten Person ist, so dass es sich um eine Versicherung auf den Krankheitsfall handelt. Welche Leistungen der Versicherte aus der Versicherung bezieht, wie diese berechnet werden und wofür er sie einsetzen will und einsetzt, ist unerheblich.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger erzielt als Zahnarzt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Der Beklagte setzte die Einkommensteuern für die Streitjahre zunächst im wesentlichen erklärungsgemäß fest. Im Jahre 2004 führte er bei dem Kläger eine Betriebsprüfung unter anderem betreffend die streitigen Steuern durch und stellte dabei unter anderem folgendes fest: