FG Saarland - Urteil vom 06.11.2008
2 K 1410/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ;

Präzisierung einer Eingliederungsvereinbarung bei einem arbeitssuchenden Kind

FG Saarland, Urteil vom 06.11.2008 - Aktenzeichen 2 K 1410/08

DRsp Nr. 2008/21258

Präzisierung einer Eingliederungsvereinbarung bei einem arbeitssuchenden Kind

Trifft eine ARGE mit einem arbeitssuchenden Kind eine Eingliederungsvereinbarung, so gebietet es das Prinzip der Rechtsklarheit und -sicherheit, dass darin die wesentlichen Abreden aufgenommen werden. Fehlt in der Eingliederungsvereinbarung etwa die (angebliche) Verpflichtung des Kinds, sich monatlich bei der Arbeitsvermittlung zu melden, so kann im Rahmen der Berechtigungsprüfung beim Kindergeld der Mutter des Kinds nicht entgegen gehalten werden, das Kind sei aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden, weil es gegen die monatliche Meldeverpflichtung verstoßen habe.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Mutter der am 25. Juni 1989 geborenen Tochter J. Sie streitet mit der Beklagten um die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 2. Juli 2008 (KiG, Bl. 68), mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Kindergeld vom 23. Juni 2008 unter Hinweis auf den Verstoß gegen Meldepflichten bei der Arbeitsvermittlung abgelehnt hatte.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 10. Juli 2008 Einspruch ein (KiG, Bl. 70). Den Einspruch wies die Beklagte am 24. Juli 2008 als unbegründet zurück (Bl. 14 ff.).

Am 25. August 2008 erhob die Klägerin Klage (Bl. 1).

Sie beantragt sinngemäß (Bl. 2),