FG München - Urteil vom 24.10.2007
9 K 991/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, 2c ;

Praktikum als Berufsausbildung; Ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz

FG München, Urteil vom 24.10.2007 - Aktenzeichen 9 K 991/07

DRsp Nr. 2007/21594

Praktikum als Berufsausbildung; Ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz

1. Ein Praktikum ist nur dann als Teil der Berufsausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG anzusehen, wenn ein hinreichender Bezug zum Berufsziel glaubhaft gemacht wird, z.B. wenn dem Praktikum ein detaillierter Ausbildungsplan zugrunde liegt, der darauf abzielt, unter fachkundiger Anleitung für die Ausübung des angestrebten Berufs wesentliche Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. 2.Wenn ein Kind als ausbildungsplatzsuchend i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG berücksichtigt werden soll, muss der Kindergeldberechtigte der Familienkasse die ernsthaften Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz durch geeignete Unterlagen, insbesondere duch schriftiche Bewerbungen sowie deren Zwischennachrichten oder Ablehnungen nachweisen. Der Nachweis kann - wenn die schriftlichen Unterlagen nicht mehr vorhanden sind - auch durch Zeugeneinvernahme, z.B. des Kindes, erbracht werden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, 2c ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin für den Sohn C einen Kindergeldanspruch hat, weil er eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen konnte.