BFH - Beschluss vom 24.04.2007
XI B 35/06
Normen:
AO § 242 Abs. 1 ; EStG § 18 Abs. 3 § 16 Abs. 4 § 34 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1268
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2734/03

Praxisanteilsveräußerung; Zwei-Stufen-Modell; Rechtsmissbrauch

BFH, Beschluss vom 24.04.2007 - Aktenzeichen XI B 35/06

DRsp Nr. 2007/10097

Praxisanteilsveräußerung; Zwei-Stufen-Modell; Rechtsmissbrauch

1. Es ist geklärt, dass sich die zweistufige Gründung einer Sozietät regelmäßig dann nicht als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten darstellt, wenn zwischen dem Vertrag über die Aufnahme des Sozius in die Einzelpraxis und dem über die Erhöhung des Anteils ein Zeitraum von mindestens einem Jahr liegt und wenn sich nicht mindestens einer der Vertragschließenden bei Gründung der Sozietät unwiderruflich verpflichtet hat, einen weiteren Anteil zu erwerben/zu veräußern.2. In derartigen Fällen ist ein Gestaltungsmissbrauch i.d.R. nicht gegeben, wenn beide Voraussetzungen vorliegen. Ist indes nur eine der aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt ein Gestaltungsmissbrauch in Betracht.

Normenkette:

AO § 242 Abs. 1 ; EStG § 18 Abs. 3 § 16 Abs. 4 § 34 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: