I.
Streitig ist, ob Leistungen aus einer sogenannten Praxisausfallversicherung zu den Einkünften der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aus der Ausübung des Arztberufs gehören. Ferner besteht darüber Streit, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) sein Einzelunternehmen als Immobilienmakler mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat.
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