BFH - Urteil vom 19.05.2009
VIII R 6/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 10 Abs. 1; EStG § 12;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 384/05

Praxisausfallversicherung als dem Lebensführungsbereich eines Steuerpflichtigen angehörend; Vereinbarkeit von Versicherungsbeiträgen als Betriebsausgaben mit § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)

BFH, Urteil vom 19.05.2009 - Aktenzeichen VIII R 6/07

DRsp Nr. 2009/20945

Praxisausfallversicherung als dem Lebensführungsbereich eines Steuerpflichtigen angehörend; Vereinbarkeit von Versicherungsbeiträgen als Betriebsausgaben mit § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)

1. Eine sogenannte Praxisausfallversicherung, durch die im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Steuerpflichtigen die fortlaufenden Kosten seines Betriebes ersetzt werden, gehört dessen Lebensführungsbereich an. Die Beiträge zu dieser Versicherung stellen daher keine Betriebsausgaben dar, die Versicherungsleistung ist nicht steuerbar. 2. Wird neben dem privaten Risiko der Erkrankung zugleich das betriebliche Risiko der Quarantäne, also der ordnungsbehördlich verfügten Schließung der Praxis, versichert, so steht § 12 Nr. 1 EStG dem Abzug der hierauf entfallenden Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben nicht entgegen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; EStG § 10 Abs. 1; EStG § 12;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob Leistungen aus einer sogenannten Praxisausfallversicherung zu den Einkünften der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aus der Ausübung des Arztberufs gehören. Ferner besteht darüber Streit, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) sein Einzelunternehmen als Immobilienmakler mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat.