FG Niedersachsen - Urteil vom 23.05.2007
12 K 506/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1419

Praxisräume; Häusliches Arbeitszimmer; Anderer Arbeitsplatz; Verwaltungsarbeiten; Zumutbarkeit - Kein Ersatz des häuslichen Arbeitszimmers durch Praxisräume und Mobiliar, die in erster Linie Behandlungs- und Therapiezwecken dienen und von allen Mitarbeitern genutzt werden

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 12 K 506/03

DRsp Nr. 2007/15030

Praxisräume; Häusliches Arbeitszimmer; Anderer Arbeitsplatz; Verwaltungsarbeiten; Zumutbarkeit - Kein Ersatz des häuslichen Arbeitszimmers durch Praxisräume und Mobiliar, die in erster Linie Behandlungs- und Therapiezwecken dienen und von allen Mitarbeitern genutzt werden

1. Anders als bei Arbeitnehmern indiziert bereits der Schreibtischarbeitsplatz eines Selbstständigen, dass ihm dieser Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche seiner Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. 2. Ein häusliches Arbeitszimmer ist nicht erforderlich, wenn der Selbstständige seiner beruflichen/betrieblichen Tätigkeit in angemieteten oder in seinem Eigentum stehenden Räumen nachgeht und es ihm dort zumutbar und aufgrund der räumlichen Situation auch möglich ist, einen zur Erledigung aller Schreibtischtätigkeiten geeigneten, büromäßigen Arbeitsplatz einzurichten. 3. Praxisräume und Mobiliar, die in erster Linie zu Behandlungs- und Therapiezwecken eingesetzt und von allen Mitarbeitern der Praxis genutzt werden, sind kein ausreichender "anderer Arbeitsplatz" i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für zwei häusliche Arbeitszimmer als Sonderbetriebsausgaben.