FG Hamburg - Urteil vom 09.08.2000
I 142/98
Normen:
EStG § 16 ; EStG § 18 Abs. 3 ; EStG § 34 ;

Praxisveräußerung unter Zurückbehaltung

FG Hamburg, Urteil vom 09.08.2000 - Aktenzeichen I 142/98

DRsp Nr. 2001/1657

Praxisveräußerung unter Zurückbehaltung

Eine gemäß §§ 16, 34 EStG steuerlich begünstigte Praxisveräußerung liegt nicht vor, wenn der verkaufende Arzt 1/3 des Patientenstammes in seine neue Praxis mitnimmt und diese lediglich 1 Km von der ursprünglichen Praxis entfernt ist.

Normenkette:

EStG § 16 ; EStG § 18 Abs. 3 ; EStG § 34 ;

Tatbestand:

Der Kläger betrieb bis 30. September 1988 zusammen mit zwei weiteren Medizinern eine im Ärztehaus X-Weg belegene Gemeinschaftspraxis als Internist. Der Kläger schied mit Wirkung zum 30.September 1988 aus der Gemeinschaftspraxis aus und eröffnete sodann eine eigene Arztpraxis in der Y-Straße, die sich knapp 1 km von der Gemeinschaftspraxis entfernt in demselben Stadtteil (...) befindet. In der zwischen ihm und den verbleibenden Ärzten wurde am 13.Juli 1988 eine Abwicklungsvereinbarung mit folgenden Regelungen geschlossen:

" 1. ...

2. Dr. F erhält von Dr. D eine Abfindung in Höhe von DM 65.000,-, fällig in drei gleichen Monatsraten vom 1.11.1988 an.

3. ...